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Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht?
Aus den Haftungsgrundsätzen des § 823 BGB leiten sich die so genannten Allge-meinen Verkehrssicherungspflichten her, die in der heutigen Rechtsprechung in Haftpflichtfällen eine große Rolle spielen. Hierunter versteht man die Verpflichtung eines/einer jeden, der/die durch sein/ihr Tun eine Gefahrenlage geschaffen hat, die zur Abwendung eines Schadens von Personen und Sachen erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Verkehrssicherungspflichtig sind demnach insbesondere alle, die auf einem Grundstück einen Verkehr eröffnen, also z.B. der Fußballklub, der wöchentlich Veranstaltungen auf dem Sportplatz/Sporthalle durchführt. Was der/die Pflichtige im Einzelfall zu tun hat, um Schäden von Dritten fern zu halten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen. So muss z.B. der Sportverein dafür sorgen, dass die Zugänge zum Sportplatz oder zur Sporthalle keine größeren Unebenheiten aufweisen, dass sie im Winter von Schnee und Eis möglichst freigehalten, wenn nötig gestreut werden. Der/die ÜL muss dafür sorgen, dass sich Sportplatz/Sporthalle/Sportgeräte bei Nutzung in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Besonderes Augenmerk ist auf die Absicherung der Sportplätze zu richten. So muss der Verein dafür Sorge tragen, dass andere Verkehrsteilnehmer/innen nicht durch aus dem Sportgelände herausfliegende Bälle geschädigt werden. Regelmäßig wird der Verein dies durch die Errichtung von Ballfangzäunen verhindern. Die Höhe des Zaunes richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten (wie z.B. vorbeiführende Bundesstraße, angrenzendes Wohngebiet etc.). Grundsätzlich spielt bei den zu treffenden Maßnahmen die örtliche Lage, die Stärke des Verkehrs, die vom Objekt ausgehende Gefährdung, aber auch die Zumutbarkeit und Durchführbarkeit der ins Auge gefassten Maßnahmen für die Verkehrssicherungspflichtigen eine Rolle.

 


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