|
<<zurück
| Was bedeutet „Verletzung der Aufsichtspflicht“? |
| Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind nicht schuldfähig (deliktsfähig) und müssen für Schäden nicht haften. Beschränkt haftbar sind die Minderjährigen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr. In diesen Fällen wird sich der Anspruch eines Geschädigten gegen den/die Aufsichtspflichten richten. Nach § 832 BGB hat derjenige, der Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, den Schaden zu ersetzen, den die zu beaufsichtigende Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Aufsichtspflichtig sind die Eltern, Vormund, Lehrherr, Lehrer/innen oder per Vertrag der ÜL des Vereins. Der Aufsichtspflichtige ist von der Verpflichtung zum Schadenersatz frei, wenn er seiner Pflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei vernünftiger und umsichtiger Aufsichtsführung entstanden wäre. Jeder ÜL weiß, wie schwierig im Einzelfall eine „gehörige“ Aufsichtsführung ist. Der Aufsichtspflichtige ist nur dann von der Haftung befreit, wenn er im Schadenfall den Entlastungsbeweis führen kann. Der zuständige Sport-Haftpflichtversicherer wird dem Anspruchsteller bzw. Geschädigten entweder mitteilen, dass die Ansprüche unbegründet sind und damit den Anspruch zurückweisen – oder berechtigte Schadenersatzansprüche befriedigen. Insoweit wird der ÜL bei schuldhaftem Verhalten (außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) von Ansprüchen freigestellt. |
|
|