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| Wann ist ein ÜL schadenersatzpflichtig? |
| Grundsätzlich haftet jeder für den von ihm selbst, d. h. durch eigene Handlungen oder Unterlassungen schuldhaft verursachten Schaden in voller Höhe (§ 823 BGB). Dabei bleibt es gleich, ob der Schadenverursacher voll- oder minderjährig ist, ob er allein oder als Mitglied einer Gruppe den Schaden verursacht hat. Bei Minderjährigen würde die Schadenersatzpflicht u. U. aber auf die Betreuungsperson übergehen.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass jeder, der einen Schaden verursacht hat, ihn auch wieder gutmachen müsse. Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht ist vielmehr das Verschulden. Ein ÜL kann schadenersatzpflichtig werden, indem er schuldhaft die Aufsichtspflicht vernachlässigt, Organisationspflichten verletzt oder ungenügende Hilfestellungen gibt. Auch hier würde aber die Haftpflichtversicherung des LSB berechtigte Ansprüche regulieren, sofern das Verschulden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
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